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Förderung nur bei ausreichender Zuverlässigkeit

Die Versagung einer Zuwendung wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine solche Unzuverlässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach gegen Auflagen und Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

VG Würzburg, Beschluss v. 18.06.2020 - W 8 E 20.736.

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