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Rückforderung nur bei Verstoß gegen eindeutige Auflagen

Der Zuwendungsempfänger muss Zuwendungsauflagen nur so gegen sich gelten lassen, wie er sie ausgehend vom Wortlaut und dem objektiven Gehalt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste.

VG Göttingen, Urteil v. 21.08.2019 - 1 A 151/18.

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