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Kein Entgeltanspruch für Zeiträume nach dem Auszug

Der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, muss das vereinbarte Entgelt an das Heim nur bis zu dem Tag zahlen, an dem er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

BGH, Urteil v. 04.10.2018 - III ZR 292/17.

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