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Besserstellungsverbot gilt nur für konkret bezuschusste Personalstelle

Das Besserstellungsverbot wird seit 1987 im Wohlfahrtspflegebereich nur noch mit der Maßgabe angewendet, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen der staatlichen Vergütungsregelung und der tatsächlichen höheren Vergütung als nicht zuwendungsfähig behandelt wird.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 1998 - 19 B 94.3076

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