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Vertrauensschutz bei Zuschussgewährung

Grundsätzlich können Zuwendungsempfänger nicht auf die unveränderte Weiterführung einer Zuwendungspraxis vertrauen. Bei Vorliegen besonderer Umstände muss dem Zuwendungsempfänger aber ermöglicht werden, sich rechtzeitig auf eine künftige Änderung der Zuwendungspraxis einzustellen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. November 1993 - 19 B 92.2206

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